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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 109/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 3 ff. | |
ZPO § 42 Abs. 4 |
2. Hiervon zu unterscheiden ist, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO für diese geltend gemachten Forderungen erforderlich ist. Das wird abgesehen von den Fällen, in denen ein Verfall der Ansprüche droht oder die Vergütungsforderungen vorgerichtlich geltend gemacht und bestritten worden sind, nicht der Fall sein.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 109/08
Im dem Beschwerdeverfahren
betreff Wertfestsetzung
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.11.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.05.2008 geändert.
Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert wird auf 16.544,84 EUR und der darüberhinausgehende Wert des Vergleiches auf weitere 5.533,63 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob in der Wertfestsetzung für eine gegen eine fristlose Kündigung gerichtete Klage gemäß § 42 Abs. 4 GKG Vergütungsansprüche enthalten sind.
Der Kläger hat am 28.11.2007 vor dem Arbeitsgericht N. Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007, zugegangen am 06.11.2007, nicht fristlos zum 06.11.2007 aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.
Er hat diese Klage sodann wie folgt erweitert:
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat November 2007 in Höhe von € 2.398,59 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2007 weitere 2.646,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten darauf seit dem 01.01.2008 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2008 weitere 2.646,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten darauf seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss gemäß § 278 Absatz 6 ZPO vom 12.03.2008 beendet worden; wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 82 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht N. hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 15.04.2008 den Wert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf 8.853,81 EUR sowie weitere 5.533,63 EUR für den Vergleich festgesetzt. Es hat dies wie folgt begründet:
Die Wertfestsetzung erfolge gemäß §§ 3 ff. ZPO, § 42 Abs. 4 GKG hinsichtlich der Hauptsache mit drei Bruttomonatsentgelten. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein seien Vergütungsansprüche der drei an die fristlose Kündigung anschließenden Monate wirtschaftlich in der Wertfestsetzung für die Kündigungsschutzklage enthalten. Für den Vergleich werde die Freistellung ab Vergleichsabschluss mit 25 % des Entgelts berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Klägerin eine gesonderte Wertfestsetzung für die Vergütungsansprüche erreichen will.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.05.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 und 4 RVG); sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.
1. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG im Einklang mit der bisher ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts für die neben der Kündigungsschutzklage geltend gemachten und von der Kündigungsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche keinen gesonderten Wert festgesetzt (Beschl. vom 08.12.2004 - 1 Ta 194/04 -; 25.07.2005 - 1 Ta 128/05 - im Anschluss an BAG, 16.01.1968, AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953).
2. Die Beschwerdekammer hält aber in Abstimmung mit der ebenfalls für Streitwertbeschwerden zuständigen 2. Kammer an dieser Auffassung nicht länger fest, sondern folgt nunmehr ganz der herrschenden Meinung (hierzu Hauck/Helml, ArbGG, § 12 Rz. 159a ff. mit Nachw.). Für die neben der Kündigungsschutzklage geltend gemachten und von der Kündigungsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche ist gemäß §§ 3 ff. ZPO ein gesonderter Streitwert festzusetzen und mangels wirtschaftlicher Identität zu dem Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen. Die bisher vertretene Auffassung des Landesarbeitsgerichts überdehnt die sozialpolitische Funktion des § 42 Abs. 4 GKG.
3. Die Beschwerdekammer weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese Streitwertfestsetzung von der Frage zu unterscheiden ist, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO für diese geltend gemachten Forderungen erforderlich ist. Das wird abgesehen von den Fällen, in denen ein Verfall der Ansprüche droht oder die Vergütungsforderungen vorgerichtlich geltend gemacht und bestritten worden sind, nicht der Fall sein.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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